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Satzung der Tennisfreunde Wiernsheim e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Tennisfreunde Wiernsheim e.V“ (im weiteren Tfr Wiernsheim e.V. genannt).
    Er hat seinen Sitz auf der Tennisanlage Wiernsheim, Lindenstraße, 75446 Wiernsheim, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim VR 510176 eingetragen.
  2. Der Tfr Wiernsheim e.V. ist eine juristische Person.
  3. Der Tfr Wiernsheim e.V. ist Mitglied des WLSB e.V. sowie seiner Mitgliederverbände deren Sportarten betrieben werden und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Tfr Wiernsheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht insbesondere in der Förderung des Tennissports durch:
    1. Wahrung der Interessen der Mitglieder
    2. Vorbereitung und Durchführung von Wettspielen, Meisterschaften und Turnieren
    3. Förderung und Durchführung des Ausbildungsbetriebes (Trainings- und Übungsbetrieb)
    4. Instandhaltung und weitere Vervollkommnung der Tennisanlage
    5. Durchführung von Veranstaltungen, z.B. Lehrgänge, Vorträge, Versammlungen, Verbindungen zwischen Naherholung und Sport
  2. Der Tfr Wiernsheim e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Tfr Wiernsheim e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
  5. Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  6. Abweichend von Abs. 5 können bei Bedarf Vereins- und Ordnungsämter auf der Grundlage einer angemessenen Vergütung nach § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG vergütet werden, sofern die Haushaltslage des Vereins dies erlaubt.
  7. Der Tfr Wiernsheim e.V. ist politisch und konfessionell neutral.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Tfr Wiernsheim e.V. werden. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung (Unterschrift) der gesetzl. Vertreter erforderlich.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Tfr Wiernsheim e.V. zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Mit der Zustimmung des Vorstandes zur Aufnahme ergibt sich für den/die Antragsteller die Pflicht zur Anerkennung der Satzung und seiner Ordnungen sowohl des Vereins, als auch des WLSB und der Mitgliederverbände, zur sofortigen Zahlung der Aufnahmegebühr (siehe Beitragsordnung), sowie weiterhin zur Zahlung von Beiträgen zur Leistung von Werterhaltungsanteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seinem Zweck entgegensteht. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und deren Beauftragter sind zu beachten. Solange Mitglieder ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein, gleich welcher Art, nicht vollständig erfüllt haben, sind sie von der Nutzung der Vereinsanlagen ausgeschlossen.
  4. Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern jährlich zu bezahlen. Pflichtarbeitsstunden sind entsprechend abzuleisten oder jährlich zu bezahlen. (Beiträge in Beitragsordnung)
  5. Der Beitrag entsteht als Jahresgebühr und ist jeweils zum 01.04. des laufenden Jahres fällig.
  6. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende zu erklären.
  8. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt dann, wenn sie in erheblicher Weise gegen die Satzung oder Ordnung oder sonst grob gegen das Vereinsleben verstoßen. Der Ausschluss ist z.B. dann gegeben, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Aufforderung der Beitragspflicht und/oder der Pflicht zur Begleichung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs.4) nicht nachgekommen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied in nachweisbarer Form bekannt zu geben.
  9. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über Ehrenmitgliedschaft verdienstvoller Mitglieder, oder Personen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft
  1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre (Vollmitglieder) sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv betreiben und solche, die zwar nicht mehr aktiv sind, aber durch Zahlung des vollen Beitrags den Verein unterstützen.
  2. Passive Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, jedoch bereit sind, durch Zahlung eines verminderten Beitrages den Verein zu unterstützen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder des Vereins im Alter ab 15 und 18 Jahren.
  4. Kinder sind Mitglieder des Vereins bis 14 Jahren.
  5. Ehrenmitglieder sind Angehörige des Vereins, die sich entweder um den Tennissport oder um den Verein, oder um beides in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben Rechte aktiver Mitglieder und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 5 Organe des Vereins
  1. Der Vorstand
  2. Vorstandsbeirat
  3. Die Mitgliederversammlung

 

  • 6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden (mwd)
    2. Vorsitzenden (mwd)
    3. Schatzmeister (mwd)
    4. Schriftführer (mwd)
  2. Unter a-d genannten Mitglieder sind Vorstand nach § 26 BGB, jeweils zu zweien, zur Vertretung des Vereines befugt.
  3. Der Vorstand wird auf Dauer von bis zu 2 Jahren durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Beirat besteht bis zu 5 Personen die sich um sportliche und organisatorische Belange kümmern.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied/Beirat vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand mit Wirkung für die laufende Wahlperiode ein Vereinsmitglied zu seiner Ergänzung kooptieren. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig.
  6. Der Vorstand kann im Interesse der Vereinigung Geschäft, ausgenommen Grundstücksgeschäfte, abschließen.

 

  • 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft alljährlich bis spätestens zur Saisoneröffnung im Frühjahr, die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher per Mail oder im Gemeindeblatt Wiernsheim unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies von 1/5 der aktiven Mitglieder beantragt wird. Die Gründe sind dem Vorstand mit dem Antrag schriftlich bekannt zu geben. Sie findet außerdem statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Bezüglich der Einladung gelten die Bestimmungen hinsichtlich der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins offen oder durch Stimmzettel. Die Wahl muss mit Stimmzettel erfolgen, wenn dies von mind. einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Wahl- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Vollmitglieder, die am Tag der Veranstaltung das 18. Lebensjahr vollendet haben und lediglich ihr Stimmrecht ausüben. Wählbar sind Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Wahlen oder Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen zum Statut/Satzung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils versetzt für 2 Jahre 2 Kassenprüfer der zur ordentlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Kassenprüfungen berichtet.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

  • 8 Datenschutz u. Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) sowie der Auslegung durch den Baden-Württembergischen Datenschutzbeauftragten personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet , genutzt und übermittelt. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise) Datenverkauf ist nicht statthaft. Durch die Mitgliedschaft und damit die Anerkennung der Satzung der Tfr Wiernsheim e.V. stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu. Mitglieder haben die Möglichkeit diesen § schriftlich zu widersprechen.

 

  • 9 Redaktionsklausel

Für den Fall, dass diese Satzung aufgrund von Anforderungen des Amtsgerichts, des Finanzamts, des WLSB oder den WTB zwingend an bestehende gesetzliche, vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften angepasst werden muss, kann dies abweichend von § 7 Abs. 4 durch Beschluss des Vorstandes umgesetzt werden und muss nicht durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind zeitnah per E-Mail und Aushang im Vereinsheim zu informieren.

 

  • 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiernsheim mit der Auflage, dieses Vermögen für die Pflege und Förderung des Sports zu verwenden.

 

  • 11 Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen. Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den eigenen oder von ihm genutzten Räumen und Sportanlagen.

 

  • 12 Schlussbestimmungen

Änderungen der Satzung treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.03.2020 beschlossen.